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Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der POHL&TIMM GMBH WASSERWERK- UND ROHRNETZSERVICE

§ 1 Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des § 24 AGBG.
1.2 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bedingungen. Entgegenstehende von unseren nachfolgenden Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir (im folgenden "Auftragnehmer") hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers, die Lieferungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Leistungen und Lieferungen.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
 
§ 2 Vertragsabschluß
2.1 Angebote sind bis zur Erteilung des Auftrages freibleibend.
2.2 Der Auftragnehmer behält sich vor, aus betrieblichen Gründen Arbeiten im Unterauftrag an andere geeignete Fachbetriebe zu vergeben.
 
§ 3 Preise, Kalkulationsbasis
3.1 Die Preise unseres Angebotes sind für den Auftraggeber bindend.
3.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ausgeführte Reinigungs- bzw. Sanierungsarbeiten nach tatsächlich aufgewandter Zeit und aufgewandtem Material abzurechnen, wenn unrichtige Angaben über die Verschmutzung bzw. Sanierungsbedarf gemacht worden sind. Diese Regelung gilt ebenfalls, wenn bei fehlenden Angaben bei üblicher Besichtigung das Ausmaß der Verschmutzung bzw. des Sanierungsbedarfs äußerlich nicht erkennbar war.
3.4 Rechnungen des Auftragnehmers sind bei Erhalt fällig und auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Sie sind ohne jeden Abzug zu bezahlen.
3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Tatsachen mitzuteilen. Verletzt er diese Verpflichtung, so gehen die hierdurch etwa eintretenden Terminverschiebungen und Mehrkosten zu seinen Lasten.
3.6 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer gegenüber ausgeschlossen, es sei denn, daß es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen und Verpflichtungen des Auftragnehmers handelt.
3.7 Die Abtretung von gegen den Auftragnehmer gerichteten Forderungen an Dritte wird einvernehmlich ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
3.8 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Der Auftraggeber kann jedoch einen geringeren, der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweisen.
 
§ 4 Fristen, Termine, Höhere Gewalt
4.1 Die angegebenen Fristen und Termine gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, stets nur annähernd.
4.2 Die Einhaltung der Fristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
4.3 Im Übrigen wird auf § 3 Abs. 5 letzter Absatz verwiesen.
4.4 Höhere Gewalt oder sonstige von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse, wie zum Beispiel Kriegszustände oder Notstandsmaßnahmen, Aufruhr, Streiks, Arbeitsverweigerung, Aussperrung oder behördliche Maßnahmen, befreien den Auftragnehmer für ihre Dauer von den Verpflichtungen aus dem übernommenen Auftrag. Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt länger als zwei Monate gehindert, so kann jede der Parteien von dem Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
 
§ 5 Gewährleistung
5.1 Die Verwendung von mangelfreien Rohstoffen - soweit vom Auftragnehmer gestellt - und die sachgemäße Ausführung werden gewährleistet.
5.2 Hat der Auftraggeber Materialien gestellt oder sonst die Verwendung bestimmter Materialien vorgeschrieben, so bezieht sich die Gewähr-leistung auf die sachgerechte Verarbeitung des Materials, nicht aber auf das Material selbst. Eine besondere Material- sowie Eignungsprüfung obliegt dem Auftragnehmer nicht.
5.3 Die Gewährleistungsfrist erlischt, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter eine Mängelbeseitigung ohne Absprache mit dem Auftragnehmer versucht oder unternimmt.
5.4 Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen - auch im Falle von Werkleistungen - eine Mängelanzeige gemäß § 7 voraus.
5.5 Alle vom Auftragnehmer zu vertretenden Mängel, die sich innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung der Arbeiten herausstellen, werden vorbehaltlich § 7 binnen angemessener Frist durch Nachbesserung kostenlos beseitigt. Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängig-machung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
5.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
 
§ 6 Haftungsbeschränkungen
6.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über § 5 hinaus-gehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Gegenstand des Auftrages selbst entstanden sind, insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn, sonstige Vermögensschäden sowie etwaige Folgeschäden des Auftraggebers.
6.2 Für alle gegen den Auftragnehmer gerichteten Ansprüche auf Schadenersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrunde, haftet der Auftragnehmer für vorsätzliches Verschulden. Bei Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer wie folgt:
6.2.1 Bei grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung und leitenden Angestellten haftet der Auftragnehmer nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden; dies gilt auch für die sonstigen Angestellten und Erfüllungsgehilfen, wenn eine Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten (Kardinalpflichten) vorliegt.
6.2.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht) haftet der Auftragnehmer für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung vom Auftragnehmer für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
6.3 Soweit der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften auch ohne Verschulden haftet (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz), ist die Ersatzpflicht auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
6.4 Stellt sich während oder nach den Reinigungsarbeiten heraus, daß der zu reinigende Gegenstand Schäden aufweist, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, daß diese Schäden von dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verursacht wurden. Soweit der Auftragnehmer etwaige Schäden verursacht hat, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für Ansprüche des Auftraggebers - gleich auf welchen Rechtsgründen sie beruhen - entsprechend.
6.5 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder be-schränkt ist, gilt diese auch für die persönliche Haftung von dessen Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen.
 
§ 7 Mängelanzeige
7.1 Grundsätzlich sind alle Arbeiten nach Abschluß vom Auftraggeber abzunehmen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb fünf Werktagen schriftlich anzuzeigen; andernfalls gelten die Arbeiten als vertragsgemäß ausgeführt.
7.2 Die vom Auftragnehmer erbrachte vertragliche Reinigungs- bzw. Sanierungsleistung ist zu dem Zeitpunkt abgenommen, an dem das gereinigte bzw. sanierte Objekt an den Auftraggeber übergeben ist, ohne daß dabei durch diesen ein Mangel festgestellt wurde, sofern nicht in den technischen Geschäftsbedingungen etwas anderes geregelt ist.
7.3 Zeigt sich nach der Abnahme ein Mangel, so muß der Auftraggeber diesen Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich anzeigen; anderenfalls gilt die Leistung des Auftragnehmers auch in Ansehung dieses Mangels als vertragsgemäß ausgeführt. Versäumt der Auftraggeber seine Verpflichtung zur unverzüglichen Mängelanzeige, verliert er seine Gewährleistungsansprüche. In diesem Fall ist der Auftragnehmer von jeder Gewährleistung freigestellt.
 
§ 8 Technische Leistungsbedingungen
8.1 Die technischen im Anhang aufgeführten Allgemeinen Leistungsbedingungen gelten, soweit sie auf die vereinbarten Leistungen anwendbar sind.
 
§ 9 Gerichtsstand
9.1 Gerichtsstand im Falle von Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Reinbek, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Dies gilt auch im Urkundenprozeß. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch die für den Geschäftssitz des Auftraggebers zuständigen Gerichte anzurufen.
 
§ 10 Schlußvorschriften
10.1 Alle Rechtsbeziehungen und Rechtsbehandlungen im Verhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem Deutschen Recht.
10.2 Soweit einzelne oder auch mehrere dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der ursprünglichen nichtigen oder unwirksamen Bestimmung gewollt war.
 
Anhang:
Technische Leistungs- und Lieferbedingungen

Druckluft-Wasser-Intensivrohrreinigung
1. Die Druckluft-Wasser-Intensivrohrreinigung der Rohrleitungen erfolgt durch eine intervallweise Überlagerung des fließenden Wassers mit Druckluft und wird gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 291 durchgeführt. Der Reinigungseffekt wird dabei durch die hohen Fließgeschwindigkeiten und örtliche Turbulenzen erzielt.
2. Dieses Verfahren ist für Druckrohrleitungen aus Guß, Stahl, Asbestzement, PVC und PE bis zu einer Nennweite von DN 500 geeignet. Alle anderen Werkstoffe und größere Nennweiten müssen für jeden Einzelfall getrennt betrachtet und entsprechende Bedingungen vereinbart werden.
3. Mit diesem Verfahren werden Ablagerungen und leichte bis mittelstarke Inkrustationen gelöst und aus den Hydranten ausgespült. Eine Leitung ist gereinigt, wenn an der Ausspülung bei anliegendem Luft-Wasser-Gemisch keine Trübungen oder Schwebeteilchen optisch erkennbar sind und/oder die Baustellenaufsicht des AG die Leitung als gereinigt anerkennt.
4. Mit der Anerkennung des Leistungsnachweises endet unsere Gewährleistung für die Trübungsfreiheit und Verstopfungen der gereinigten Rohrleitungen.
5. Die Aufgabe der Kundeninformation übernimmt der AG, so daß die Pohl & Timm GmbH keine Haftung bei Schäden oder Forderungen, aufgrund fehlerhafter Kundeninformation oder fehlerhafter Durchführung der darin enthaltenen Anweisungen, übernimmt.
6. Schäden die aufgrund falscher, oder fehlerhafter Angaben des AG, fehlerhafter Rohrnetzpläne oder defekter oder geschlossener Armaturen entstehen, gehen zu Lasten des AG.
7. Der Druck in den Rohrleitungen wird mit unserem Verfahren nicht über den zulässigen Betriebsdruck erhöht, so daß Schäden am Rohrnetz ausgeschlossen werden können. Sollten trotzdem Schäden (z. B. Rohrbrüche) am Netz auftreten, gehen sie zu Lasten des AG.
8. Schäden an betätigten Armaturen gehen, soweit keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann zu Lasten des AG.
9. Das Spülwasser bleibt im Eigentum des AG. Der Pohl & Timm GmbH müssen geeignete Einleitbauwerke (RW-, AW- oder Mwschächte, Gräben usw.) zugewiesen werden.
10. Die dafür erforderlichen Einleitgenehmigungen werden vom AG eingeholt.
11. Schäden die trotz einer ordnungsgemäßen Einleitung des Spülwassers entstehen gehen zu Lasten des AG.
 
Reinigung und Desinfektion von Wasserversorgungsanlagen
1. Die Reinigung und Desinfektion von Wasserversorgungsanlagen werden gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 291 durchgeführt.
2. Wenn nicht anders vorgegeben, entscheidet der Baustellenleiter vor Ort welche Reinigungs- und Desinfektionsverfahren mit welchen Reinigungs- und Desinfektionsmitteln angewendet werden. Bestimmt der AG vor Ort ein anderes Verfahren oder Mittel, hat er die Mehrkosten zu tragen.
3. Die Entsorgung bzw. Ableitung der Reinigungs- und Desinfektionsrückstände ist Aufgabe des AG.
4. Wenn eine spätestens 48 Stunden nach der Desinfektion entnommene Wasserprobe ein bakteriologisches unbedenkliches Ergebnis ergibt, ist die Pohl & Timm GmbH von einer weiteren Gewährleistung befreit.
5. Sollte das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung oberhalb des Grenzwertes liegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer eine Nachdesinfektion innerhalb von vier Wochen durchzuführen, es sei denn:
  • eine Referenzprobe des befüllenden Wassers liegt ebenfalls oberhalb des Grenzwertes.
  • das Wasser im Behälter oder in der Rohrleitung befindet sich nicht durchgehend im Austausch.
  • die Beschichtungsmaterialien besitzen keine DVGW- bzw. KTW- Empfehlung oder wurden nicht fachgerecht aufgebracht.
  • Personen, Geräte oder andere Materialien und Stoffe außer Trinkwasser gelangen in das desinfizierte Bauwerk.
  • Bauwerke und Armaturen wurden nicht entsprechend der jeweiligen DVGW-Arbeitsblätter konzipiert und montiert.
6. Wenn im Angebot nicht anders angegeben unterliegt die Aufgabe der Probenentnahme und bakteriologischen Untersuchung dem AG. Die Probenentnahme darf nur durch geschultes Fachpersonal entnommen werden und die bakteriologische Untersuchung muß sofort durch anerkannte Institute durchgeführt werden.
 
Armaturenüberwachung
1. Die Armaturenüberwachung dient der Erfassung, Überprüfung und Wartung von Armaturen im Trinkwasserrohrnetz und wird gemäß DVGW-Merkblatt W 390 durchgeführt.
2. Die Vorgehensweise und genaue Abgrenzung des Auftrages wird für jeden Auftrag zusammen mit dem AG ermittelt und schriftlich festgelegt.
3. Bei den Armaturen handelt es sich um Schieber, Klappen, Hydranten und Hausanschlußventile.
4. Die Arbeiten werden gemäß ausführlicher schriftlicher Verfahren- und Arbeitsanweisungen durchgeführt.
5. Die Richtigkeit unserer Angaben wird von der ständigen Bauaufsicht des AG überwacht, so daß Pohl & Timm GmbH für keine Abweichungen bei späteren Inspektionen gewährleisten kann.
6. Bei fachgerechter Betätigung der Armaturen übernehmen wir keine Haftung bei dabei entstehenden Schäden.